Patientenverfügung und andere Vorsorgemaßnahmen

Der erste Gedanke bei Themen wie Pflege, mögliches Koma und weiteren schweren Krankheiten, bei denen man nicht mehr dazu in der Lage ist seinen Willen zu äußern, wird in der Regel sein "das passiert mir schon nicht" und wenn doch, dann "kümmern sich ja die Familie und die Freunde"!

Sicher, wer Kinder oder Verwandte und enge Freunde hat die bereit sind zu helfen und sich um alles zu kümmern, müßte sich eigentlich keine großen Gedanken machen. Dennoch bestehen hier einige (zum Teil rein juristische) Probleme.
Zum einen ist ohne eine entsprechende Vorsorge der Fall möglich, daß seitens eines Vormundschaftsgerichtes ein Wildfremder als Betreuer bestellt wird, zum anderen sollte man auch gerade an diejenigen denken, die dann mit der Suche nach einem Pflegeheim oder der passenden Heilbehandlung betraut sind.
Rechtlich problematisch ist hier vor allem, daß nicht automatisch der Ehepartner oder die Kinder Vormund des Betroffenen werden, sondern dies nur dann mit Sicherheit der Fall ist, wenn eine entsprechende (Vorsorge)Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung vorliegt. Eine gesetzliche Regelung, die hier Abhilfe schafft, ist leider nicht vor Herbst 2005 zu erwarten.

Daher ist es notwendig (und im übrigen denkbar einfach, bequem und nicht teuer), hier Vorsorge zu treffen. Meiner Meinung nach ist diese Art der Vorsorge sogar wichtiger als ein Testament, da es hier nicht um die Verteilung von ein Sachwerten geht, sondern eben darum, wie man selbst in einer hilflosen Lage noch seinen Willen äußern kann bzw. seinen Angehörigen schwere Entscheidungen abnehmen kann. Vor allem kann hier entschieden werden, ob man im Falle einer schweren Hirnverletzung eventuell jahrelang an Maschinen angeschlossen weiterleben möchte oder keine Behandlung dieser Art wünscht. Hier geht es auch nicht unbedingt um das Abwägen von Heilungsaussichten, sondern vielmehr um die eigene ethische Einstellung. Allerdings würden Ärzte und Angehörige in höchste moralische Schwierigkeiten geraten, wenn sie hier eine Entscheidung treffen müssen. Besser ist es, wenn diese Entscheidung durch den Betroffenen selbst vorher getroffen wird!

Daher rate ich dazu, sich auch über die unbequeme Möglichkeit Gedanken zu machen, daß es nach einem schweren Unfall, Schlaganfall oder einer Krankheit dazu kommen kann, daß man nur noch an Maschinen angeschlossen weiterleben kann, ohne jedoch das Leben selbst mitzubekommen oder seine Willen äußern zu können.
Entsprechende Vorsorge ist hier unabhängig vom Alter anzuraten, denn auch den 20jährigen kann nach einem Unfall ein solches Schicksal treffen.

Zunächst seien hier die einzelnen Möglichkeiten zur Vorsorge einmal kurz vorgestellt:
  1. Die Patientenverfügung
    Mit der Patientenverfügung kann bestimmt werden, wie die medizinische Behandlung in den Fällen aussehen soll, in denen der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist Entscheidungen zu treffen. Die Patientenverfügung betrifft hier allein den medizinischen Bereich. Der behandelnde Arzt muß sich an die Vorgaben des Patienten halten.
  2. Die Betreuungsverfügung
    Mit einer Betreuungsverfügung wird geregelt, welche Person sich um den Betroffenen kümmern soll, falls dieser selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Hier kann bestimmt werden, daß sich z.B. die Angehörigen A und B, nicht aber der angehörige X um den Betroffenen kümmern sollen. Weiterhin kann z.B. ein Wunsch nach der Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim geäußert werden. Wenn dann der Betreuungsfall eintritt, ist das Gericht (so es denn überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt) an die Entscheidung des Betroffenen bzw. seines von ihm ausgesuchten Betreuers weitgehend gebunden. Das dann ein Fremder als Betreuer eingesetzt wird, kann durch die Betreuungsverfügung vermieden werden.
  3. Die (Vorsorge-) Vollmacht
    Die Vorsorgevollmacht ersetzt im Grunde die Betreuungsverfügung und führt noch weiter. Durch eine Vollmacht wird einer oder auch mehreren Personen die Möglichkeit gegeben, für den Betroffenen Rechtsgeschäfte abzuschließen und sein Vermögen zu verwalten. Dies kann insbesondere dann notwendig sein, wenn der Betroffene kostenintensive Pflege benötigt und dann Vermögensgegenstände verkauft werden müssen. Hier macht die Vorsorgevollmacht deshalb Sinn, da nach einem Aufbrauchen des Barvermögens unter Umständen die Sozialkassen Anspruch auf die Verwertung von Vermögensgegenständen haben. Da dann ein Verkauf zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann bzw. der Betroffene unter Umständen gerne bestimmte Vermögensgegenstände innerhalb der Familie weitergegeben wissen möchte, kann eine mit der Vorsorgevollmacht ausgestattete Person entsprechend handeln, eventuell sogar selbst die Vermögensgegenstände erwerben. Dies läßt sich zwar auch mittels einer Betreuungsverfügung regeln, allerdings untersteht dann der Betreuer einer gerichtlichen Kontrolle. Eine Vollmacht verhindert also unnötige Verzögerungen und erleichtert der Vertrauensperson das Handeln.
    Trotz der Vollmacht können bestimmte Entscheidungen nur mit Genehmigung der Vormundschaftsgerichts getroffen werden (z.B. über lebensgefährliche Operationen/Amputationen), so daß es in jedem Fall ratsam ist, neben der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung abzufassen bzw. eine Betreuungsverfügung in die Vollmacht zu integrieren, daher auch der Begriff "Vorsorgevollmacht".

    Die Entscheidung, ob eine Vollmacht oder nur eine Betreuungsverfügung verfaßt wird, sollte sich daran orientieren, ob eine Person vorhanden ist, der man voll und ganz vertrauen kann (dann Vollmacht) oder ob es nur einen Betreuer geben soll, der unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes steht (dann Betreuungsverfügung).
Die Vorteile einer "anwaltlichen" Patientenverfügung

Grundsätzlich können entsprechende Verfügungen wie oben erwähnt auch selbst abgefertigt werden, im Internet gibt es auch genügend entsprechende Formulare.
Allerdings rate ich aus mehreren Gründen dennoch dazu, entsprechende Dokumente in Zusammenarbeit mit mir als Anwalt zu erstellen.

Die Dokumente werden dann sicher verwahrt und es wird dafür gesorgt, daß die Unterschrift regelmäßig erneuert wird (ohne Aktualisierung wird ein Gericht die Dokumente eventuell nicht anerkennen, da sich der Willen nach jahrerlangem Liegenlassen eventuell ja geändert haben könnte, entsprechende Zusätze wie "ich weiß, daß ich diese Erklärungen jederzeit ändern kann" helfen hier auch nicht unbedingt weiter).

Bei Gesetzesänderungen werden Sie rechtzeitig informiert, falls dies notwendig sein sollte. Wie viele Dinge ist auch das Betreuungsrecht immer mal wieder Thema und an bereits existierenden Gesetzen wird auch hier öfter etwas geändert. Es bleibt abzuwarten wie die für Ende 2005 geplante gesetzliche Regelung der Patientenverfügung aussieht und ob es dort dann im nachhinein zu Änderungen kommt.

Das Dokument ist(neben einer Verwahrung bei anderen Personen) bei einer neutralen Person sicher verwahrt und ich werde Sie alle 2-3 Jahre an eine Erneuerung der Unterschrift erinnern, um zu gewährleisten, daß im Krankheitsfall die Patientenverfügung auch anerkannt wird.

Scheuen Sie daher nicht einen Termin für Ihre Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht zu vereinbaren. Mit diesen Dokumenten sichern Sie sich für alle Eventualitäten ab und der Aufwand wie auch die Kosten sind gering gegenüber den Nöten und Risiken, welche Sie oder Ihre Verwandten treffen könnten.

F.Fricke
Rechtsanwalt
Am Erdbeerstein 46
61462 Königstein
06174/931852
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